1. Bedeutung
1.1. Gesetz
1.1.1. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
1.2. Andere Quelle
1.2.1. Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. In manchen Judikaturen ist dieses Recht vom gesetzlichen Rahmen eingeschränkt.
2. Schutzbereich
2.1. Presse
2.1.1. Formeller vs. Materieller Begriff
2.1.1.1. formeller Presebegriff
2.1.1.1.1. geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse
2.1.1.2. nur wertvolle Presse erfasst (materieller Pressebegriff)
2.1.1.2.1. nur politik, kulturell und wissenschaftlich
2.1.1.2.2. Umgehung des Zensursverbots
2.1.2. alle Tätigkeiten, die mit der Presse im Zusammenhang stehen
2.1.2.1. Werbung auch erfasst?
2.1.2.1.1. ja
2.1.2.1.2. muss meinungsbildende Funktion haben
2.1.2.2. Informationsbeschaffung
2.1.2.2.1. Der ungehinderte Zugang ermöglicht es, demokratische Funktion wahrzunehmen
2.1.2.2.2. nicht geschütz ist das Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle
2.2. Meinung
2.2.1. bewusste Lügen
2.2.1.1. nicht erfasst
2.2.1.1.1. "Auschwitz-Lüge"
2.2.1.2. erfasst aber: Wertuteile, nicht erwiesene Behauptungen
2.2.2. Tatsachenbehauptungen
2.2.2.1. reien Tatsachenbehauptung nicht erfasst
2.2.2.1.1. begrifflicher Unterschied
2.2.2.1.2. Die Auswahl der Tatsachen kann Meinung begründen
2.2.2.2. häufig mit Werturteil verbunden
2.2.2.2.1. Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinung begründen
2.2.2.2.2. weite Auslegung für wirks. Grundrechtschutz
2.2.3. erfasst: negative Meinungsfreiheit
2.2.4. nicht erfasst: Meinungserzwingung durch aktive Machtausübung
3. Eingriff
3.1. Eingriff in Meinung liegt vor, wenn die Meinungsäußerung überhaupt, eine bestimmte Meinung oder die Äußerung einer Meinung in einer bestimmten Weise beeinträchtigt werden. Dabei kommt in Betracht, dass diese Meinungsäußerungen durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht, oderdurch faktische Maßnahmen verhindert werden.
4. Konkurrenzen
4.1. Spezialität
4.1.1. Art. 4 I, III
4.1.1.1. Schützen spezielle Meinungsinhalte
4.1.2. Art.9 III