1. Faktencheck ist ein Projekt von debattenprofis.de. Das Projekt wird von der Robert Bosch Stiftung gefördert.
1.1. Legende
1.2. Links & Literatur
1.3. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen
1.4. Kommentare im Forum werden in diese Karte übertragen!
2. Was bedeutet Religionsfreiheit? (Und ist diese Frage relevant im Kontext der Debatte über ärztliche Ethik?)
2.1. Zur Religionsfreiheit gehört es, dass Eltern ihren Kindern ihren Glauben auch zugänglich machen dürfen. Dazu zählt auch die Beschneidung
2.1.1. Beschneidungen sind nicht nur ein Verstoß gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, sie sind ebenso ein Verstoß gegen das Recht auf religiöse Unversehrtheit.
3. Wer soll für eventuelle Komplikationen haften?
4. Sollen Krankenkassen die Kosten für die Beschneidung tragen?
4.1. Beschneidung ohne Indikation muss privat bezahlt werden!
5. Welche körperlichen Folgen hat die Beschneidung?
5.1. s. Map zur Diskussion um medizinischen Nutzen/Schaden
6. Ist es nicht manipulativ, die Diskussion mit einer These zu starten, die bereits eine Richtung vorgibt - und dazu noch ein Bild zu verwenden, das ebenfalls alles andere als neutral ist?
6.1. Das Vorgehen orientiert sich methodisch an den angelsächsischen Debating-Formaten
7. & (1+2)
7.1. (1) Ärztliche Ethik stützt sich auf die vier Prinzipien Autonomie, Nicht-Schaden, Wohltun und Gerechtigkeit (Beauchamp u. Childress 1977)
7.2. (2) Die Prinzipien Autonomie, Nicht-Schaden, Wohltun sind mit der Beschneidung allein aus religiösen Gründen nicht vereinbar
7.2.1. Autonomie:
7.2.1.1. & (1-2)
7.2.1.1.1. Minderjährige, zumal Säuglinge, können in eine Beschneidung nicht einwilligen
7.2.1.1.2. Ethisch betrachtet, ist bei einer Beschneidung die Einwilligung des Betroffenen zwingend erforderlich
7.2.2. Nicht-Schaden
7.2.2.1. Eine Beschneidung kann zu Komplikationen führen
7.2.2.2. Dem Betroffenen werden Schmerzen zugefügt, die traumatisch sein können
7.2.2.3. Die Beschneidung ist ein irreversibler Verlust von gesundem Körpergewebe
7.2.2.4. Wenn die Beschneidung mit einer Vollnarkose einhergeht, ist dies eine ebenso problematische medizinische Handlung wie der Eingriff wie der chirurgische Eingriff selbst
7.2.3. Wohltun
7.2.3.1. & (1+2)
7.2.3.1.1. Sofern keine medizinische Notwendigkeit besteht (wie z.B. bei einer Vorhautverengung) liegt kein eindeutiger medizinischer Nutzen vor
7.2.3.1.2. Nur ein medizinischer Nutzen zählt als "Wohltun" im medizinethischen Sinn
7.2.4. Die vier Prinzipien sind keine uneingeschränkten Gebote, sondern lediglich erste Anhaltspunkte, die Gültigkeit haben, sofern keine anderen Aspekte zu beachten sind